Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Haushaltsgesetz 2026
HHG 2026§ 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-1 (1) Wasserstraßen
Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-2 (2) Software
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Betriebs- und Anwenderprogramme zur Datenverarbeitung unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht oder unter der „GNU General Public License“ veröffentlicht wird. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-3 (3) Grundstücke
Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke
1. direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
a) an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1474) oder
b) an Studierendenwerke, die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert sind, für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder
2. im öffentlichen Ausschreibungsverfahren
a) unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder
b) mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,
veräußert werden.
Die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) aufgeführten Zweckbestimmungen können entweder gemeinsam oder einzeln vorliegen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-3a (3a) Grundstücke für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke des Landes direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern veräußert werden dürfen oder ein Erbbaurecht bestellt werden darf. Dies gilt abweichend von § 63 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung auch dann, wenn die Veräußerung Bestandteil einer Partnerschaft von Land und Erwerberin oder Erwerber zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ist. An dem Veräußerungs- und Realisierungsprozess können auch Dritte beteiligt werden. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist unverzüglich von der Veräußerung oder Erbbaurechtsbestellung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-4 (4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-5 (5) Verwaltungsdaten
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Daten des Landes unentgeltlich bereitgestellt und überlassen werden können, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-6 (6) Einzelfälle
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 64 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass
1. die nachfolgend aufgeführten Grundstücke direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung veräußert werden dürfen:
a) Grundstück in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13 mit einer Größe von 36 943 Quadratmetern, Grundstück in Jülich, Teilfläche des Flurstücks Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 44 mit einer Größe von rund 17 700 Quadratmetern an die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen mbH, im Folgenden JEN,
b) Teilfläche des Grundstücks in Mönchengladbach, Gemarkung Mönchengladbach, Flur 67, Flurstück 207 mit einer Größe von rund 869 Quadratmetern an die Textilakademie NRW,
c) Grundstücke in Bonn, Gemarkung Bonn, Flur 24, Flurstücke 46/3, 373, 379, 406, 435, 436 mit einer Größe von rund 25 514 Quadratmetern zugunsten der Universität Bonn,
d) Grundstücke in Münster, Gemarkung Münster, Flur 113, Flurstücke 23, 417, 549, 550, 833, 836, 898 und 899 mit einer Große von rund 41 421 Quadratmetern an die Stadt Münster oder eine mehrheitlich kommunale Gesellschaft und
e) Grundstücke des Otto-Langen-Quartiers in Köln, Gemarkung Deutz, Flur 32, Flurstücke 238, 242 und 371 mit einer Größe von rund 45 711 Quadratmetern an die Stadt Köln oder eine mehrheitlich kommunale Gesellschaft,
2. an den nachfolgend aufgeführten Grundstücken direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung ein Erbbaurecht bestellt werden darf:
a) Grundstücke in Jülich, Gemarkung Jülich, Flur 52, Flurstücke 37, 38,39 ,40, 55 und 59, mit einer Größe von rund 19 900 Quadratmetern zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen,
b) Grundstücke in Wesseling mit einer Gesamtfläche von zusammen rund 1 247 891 Quadratmetern, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Sechtem, Flur 2, Flurstück 34, Gemarkung Keldenich, Flur 1, Flurstücke 58/1, 59, 60, 209, Flur 10, Flurstück 32, Flur 17, Flurstücke 8, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 31, 33, 141, 157, 159, 161, 162, 164, 173, 174, 175, 178, 180, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, Flur 11, Flurstücke 83, 135/79, 131/81, 128/82, 132/80, Flur 12, Flurstücke 486, 487, 30/19, 32/21, 485, zugunsten der Universität Bonn und der Universität zu Köln zu gleichen Teilen und
c) Grundstück in Dortmund mit einer Gesamtfläche von insgesamt rund 2 500 Quadratmetern, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Barop 051240, Flur 4, Flurstück 486 zugunsten der Gesellschaft der Freunde der Technischen Universität Dortmund e.V.,
3. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 105) in die Vermögensverwaltung des Landes übergegangen sind und an denen ein Erbbaurecht bestellt wurde, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Erbbaurechtsnehmer veräußert werden dürfen, sofern die Restlaufzeit des Erbbaurechtes im Zeitpunkt der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages mindestens 25 Jahre beträgt,
4. Grundstücke, die aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds in die Verwaltung des Landes übergegangen sind und die zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden oder zu einem landwirtschaftlichen Pachthof gehören, direkt und ohne öffentliche Ausschreibung auf Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung an die jeweiligen Pächter oder deren Nachkommen langfristig (mindestens 25 Jahre) verpachtet oder veräußert werden dürfen; eine Nutzung der Grundstücke für landwirtschaftliche Zwecke hat im Falle einer Veräußerung für mindestens 25 Jahre und bei Verpachtung auf die Dauer der Pachtzeit zu erfolgen und
5. der Landesanteil an dem gemeinsamen Eigentümer-Erbbaurecht der Landeshauptstadt Düsseldorf und des Landes Nordrhein-Westfalen an der unterhalb der Grundstücke Gemarkung Altstadt, Flur 4, Flurstück 182, Grabbeplatz und Gemarkung Altstadt, Flur 4, Flurstück 208, Gebäude- und Freifläche Grabbeplatz 5, Heinrich-Heine-Allee 9, Paul-Klee-Platz befindlichen Tiefgarage mit insgesamt 233 Stellplätzen direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung übertragen werden darf, sofern der Erbbauberechtigte sich im Rahmen der Übertragung des Erbbaurechts verpflichtet, die Erhaltung und den langfristigen Weiterbetrieb der Tiefgarage sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-7 (7) Grundstücke und Gebäude
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Grundstücke und Gebäude des Landes mietzinsfrei an Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen und Asylbewerbern überlassen werden können. Der Zeitraum der Überlassung endet, wenn die Überlassung von Grundstück und Gebäude für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich ist.
Die Kommunen haben bei der Beendigung von entsprechenden Nutzungen aufgrund eines geringeren Bedarfs prioritär die Nutzungen bei Liegenschaften des Landes zu beenden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-8 (8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/15#abs-9 (9) Überlassung von Software und Anwendungssystemen
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird für die Haushaltsjahre 2026 bis 2028 zugelassen, dass zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein- Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung oder des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung, vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte Software oder Anwendungssysteme im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Gemeinden und Gemeindeverbände unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.